Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zum Handeln, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Das bedeutet, Sie müssen das Eingliederungsmanagement den betroffenen Beschäftigten anbieten. Die Beschäftigten wiederum können das Verfahren ablehnen. Die Teilnahme ist also für Arbeitnehmende freiwillig. Das heißt, liegt keine Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmerin oder des betroffenen Arbeitnehmers vor, kann es keine weitere Aktivität des Unternehmens zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit bzw. Verringerung der krankheitsbedingten Fehlzeiten geben. Und tatsächlich kann auch in manchen Fällen der Arbeitsplatz nicht erhalten werden.
Und jetzt kommt die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber*innen ins Spiel. Wie Sie gerade erfahren haben, müssen Sie sich kümmern. Stimmt! Allerdings nicht nur um die Erkrankten, sondern auch um die Gesunden im Unternehmen. Denn die müssen das auffangen, damit die Termine eingehalten werden und Ihr Unternehmen auch weiterhin wettbewerbsfähig ist. Daher müssen Sie genauer hinsehen, denn fällt nur ab und an jemand aus, sollte das kein Problem sein. Passiert das allerdings öfter, ist das nicht ohne. Denn dann kommt es schnell zu einer Überlastung der Kolleginnen und Kollegen. Damit wächst das Risiko, dass auch sie erkranken....
Für eine nachhaltige Wiedereingliederung ist vor allem eine präventive Gestaltung der Arbeitsbedingungen und Arbeitsbeziehungen von großer Bedeutung. Das ist die Kernaufgabe des Eingliederungsmanagements. Kommt es zu krankheitsbedingten Ausfällen durch unzureichende betriebliche Rahmenbedingungen, werden diese durch den Prozess des Eingliederungsmanagements identifiziert. Sind die Ursachen identifiziert, können entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden; und das kann für alle Beschäftigten eine Verbesserung der Rahmenbedingungen bedeuten. Es lohnt sich quasi gleich doppelt ein Betriebliches Eingliederungsmanagement zu implementieren und auch kontinuierlich weiterzuentwickeln. Betriebliches Eingliederungsmanagement trägt zu einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess bei.
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